§ 865 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verhältnis der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Mobiliarvollstreckung, insbesondere im Hinblick auf Hypotheken und Zubehör.
§ 865 (1) ZPO → Einbeziehung von Hypotheken in die Zwangsvollstreckung
Umfasst die Gegenstände, auf die sich Hypotheken bei Grundstücken und Schiffshypotheken bei Schiffen oder Schiffsbauwerken erstrecken.
§ 865 (2) ZPO → Beschränkungen bei der Pfändung von Zubehör
Regelt, dass Zubehör nicht gepfändet werden kann, solange es nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt wurde.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 3 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Einbeziehung von Hypotheken und Schiffshypotheken sowie der Beschränkungen bei der Pfändung von Zubehör.