Verhältnis des Dritten zu den Parteien bei Beitritt

§ 74 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention bestimmt.

§ 74 (1) ZPO

Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

siehe auch

§ 74 ZPO → Wirkung der Streitverkündung
Beschreibt die Auswirkungen der Streitverkündung auf das Verhältnis des Dritten zu den Parteien und die Fortsetzung des Rechtsstreits.