§ 98 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch für die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde.
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Kosten
Regelt die Verteilung der Prozesskosten, einschließlich der Kosten bei Vergleichen, Rechtsmitteln und der Beteiligung von Streitgenossen, sowie die Anfechtung von Kostenentscheidungen.