Im Verfügungsgrundsatz drückt sich die Freiheit der Parteien aus, über Gang und Inhalt des Verfahrens selbst zu bestimmen.
Einen weiteren Aspekt des Verfügungsgrundsatzes stellt das Antragsprinzip dar. Die Parteien bestimmen den Umfang der richterlichen Prüfung und Entscheidung durch ihre Anträge. Das Gericht darf den Parteien nicht mehr zusprechen, als diese beantragt haben (”ne ultra petita“), insbesondere nicht im Rechtsmittelverfahren, in dem die Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert werden darf (”reformatio in peius“).
Gegensatz des Verfügungsgrundsatzes ist die sogenannte Offizialmaxime (auch Amtsgrundsatz), d. h. der Inhalt und der Gang des Verfahrens wird vom Gericht bestimmt (das ist z. B. im Strafprozess der Fall).