Verfahrenssprache

§ 1045 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung der Sprache oder Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren verwendet werden sollen.

§ 1045 (1) ZPO → Vereinbarung der Verfahrenssprache durch die Parteien
Ermöglicht den Parteien, die Sprache oder Sprachen des Verfahrens zu vereinbaren, und legt fest, dass das Schiedsgericht die Sprache bestimmt, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde.

§ 1045 (2) ZPO → Übersetzung schriftlicher Beweismittel
Erlaubt dem Schiedsgericht anzuordnen, dass schriftliche Beweismittel in die vereinbarte oder bestimmte Sprache übersetzt werden müssen.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 → Verfahren vor dem Schiedsgericht
Regelt die Verfahrensweise in schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen zur Verfahrenssprache, der Einreichung von Klagen und der Durchführung von Beweisaufnahmen.