ZPO → Zivilprozessordnung
Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen hat.1)
Die Zivilprozessordnung (ZPO) [→ Zivilprozessordnung] regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen.