Verfahren zur Vollstreckbarerklärung

§ 796b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, einschließlich der Anhörung des Gegners und der Unanfechtbarkeit des Beschlusses.

§ 796b (2) ZPO

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

siehe auch

§ 796b ZPO → Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.