§ 1037 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, ein Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters zu vereinbaren, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen.
Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
§ 1037 ZPO → Ablehnungsverfahren
Beschreibt das Verfahren zur Ablehnung eines Schiedsrichters im schiedsrichterlichen Verfahren.