§ 700 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird.
Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.