Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung

§ 700 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird.

§ 700 (4) ZPO

Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 700 ZPO → Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Regelt den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und die damit verbundenen Verfahrensschritte.