§ 882 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass auf Grund des erlassenen Urteils die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet wird.
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verteilungsverfahren
Regelt die Durchführung von Verteilungsverfahren, die nach einem Urteil notwendig werden, um die Auszahlung oder andere Verteilungsmaßnahmen durchzuführen.