Verfahren nach dem Urteil

§ 882 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass auf Grund des erlassenen Urteils die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet wird.

§ 882 ZPO

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verteilungsverfahren
Regelt die Durchführung von Verteilungsverfahren, die nach einem Urteil notwendig werden, um die Auszahlung oder andere Verteilungsmaßnahmen durchzuführen.