§ 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Gericht, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss jedoch mündlich verhandelt werden.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2 → Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt das Verfahren vor den Amtsgerichten, einschließlich der Bestimmungen, die von den allgemeinen Vorschriften abweichen, und spezifische Regelungen für Verfahren mit geringem Streitwert.