Verfahren nach billigem Ermessen

§ 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Gericht, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss jedoch mündlich verhandelt werden.

§ 495a ZPO

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2 → Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt das Verfahren vor den Amtsgerichten, einschließlich der Bestimmungen, die von den allgemeinen Vorschriften abweichen, und spezifische Regelungen für Verfahren mit geringem Streitwert.