Verfahren bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger

§ 827 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

§ 827 (3) ZPO

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

siehe auch

§ 827 ZPO → Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Regelt das Verfahren bei mehrfacher Pfändung, insbesondere die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und die Verteilung des Erlöses.