Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

§ 891 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei Entscheidungen nach den §§ 887 bis 890, einschließlich der Anhörung des Schuldners und der Kostenentscheidung.

§ 891 ZPO

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verfahren bei der Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahrensweise bei der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Anhörung des Schuldners und der entsprechenden Kostenentscheidungen.