Vereinbarung der Verfahrenssprache durch die Parteien

§ 1045 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht den Parteien, die Sprache oder Sprachen des schiedsrichterlichen Verfahrens zu vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt das Schiedsgericht die Sprache.

§ 1045 (1) ZPO

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.

siehe auch

§ 1045 ZPO → Verfahrenssprache
Regelt die Bestimmung der Sprache oder Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren verwendet werden sollen.