§ 266 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die rechtlichen Folgen der Veräußerung eines Grundstücks während eines anhängigen Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder einer Verpflichtung, die auf dem Grundstück ruht.
§ 266 (1) ZPO → Rechtsnachfolge im Rechtsstreit bei Grundstücksveräußerung
Regelt, dass der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet ist, den Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen, wenn das Grundstück während des Rechtsstreits veräußert wird.
§ 266 (2) ZPO → Einschränkungen durch bürgerliches Recht bei Rechtsnachfolge
Beschreibt die Einschränkungen der Anwendung dieser Bestimmung, wenn Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und rechtlichen Rahmenbedingungen, die von der Klageerhebung bis zur Urteilsverkündung im Zivilprozess zu beachten sind, einschließlich der Klageänderung, der Rechtshängigkeit und der Veräußerung oder Abtretung der Streitsache.