§ 305b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Geltendmachung der Einrede nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes eine Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt.
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
[Hier würde der Gliederungspunkt eingefügt werden, sobald er bekannt ist, zusammen mit einer allgemeinen Beschreibung des Abschnitts.]