§ 311 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Urteil im Namen des Volkes ergeht.
Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
§ 311 ZPO → Form der Urteilsverkündung Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.