Urteil im Namen des Volkes

§ 311 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Urteil im Namen des Volkes ergeht.

§ 311 (1) ZPO

Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

siehe auch

§ 311 ZPO → Form der Urteilsverkündung
Regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.