Urkundenbeweis durch Vorlegung

§ 595 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der Urkundenbeweis nur durch die Vorlegung der Urkunden angetreten werden kann.

§ 595 (3) ZPO

Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

siehe auch

§ 595 ZPO → Beweismittel
Regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.