Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

§ 77 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften des § 76, wenn der Beklagte behauptet, eine Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben.

§ 77 ZPO

Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Prozessbevollmächtigte und Beistände
Regelt die Vertretung der Parteien im Zivilprozess durch Prozessbevollmächtigte und Beistände, einschließlich der Voraussetzungen und Befugnisse der Vertreter.