§ 595 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Widerklagen im Urkundenprozess nicht statthaft sind.
Widerklagen sind nicht statthaft.
§ 595 ZPO → Beweismittel
Regelt die Unzulässigkeit von Widerklagen und die zulässigen Beweismittel im Urkundenprozess.