Unzulässigkeit des Doppelexequaturs

Für Schiedssprüche wird - ebenso wie für ausländische Urteile - die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils, das seinerseits den Schiedsspruch anerkennt oder für vollstreckbar erklärt, nach dem Grundsatz „exequatur sur exequatur ne vaut“ (Unzulässigkeit des Doppelexequaturs) nicht zugelassen. Entscheidungen über die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs sind vielmehr grundsätzlich auf das Gebiet des jeweiligen Staats beschränkt und können nicht selbst Gegenstand einer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung in einem anderen Staat sein.1)

siehe auch

Verfahrensgrundsätze

1)
BGH, Beschl. v. 9. März 2023 - I ZB 33/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 152/06, SchiedsVZ 2009, 285 [juris Rn. 33]; Solomon, Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen in der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2007, S. 535