§ 930 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Arrest in ein nicht eingetragenes Seeschiff unzulässig ist.
Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
§ 930 ZPO → Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.