Unzulässigkeit des Arrestes in Seeschiffe

§ 930 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Arrest in ein nicht eingetragenes Seeschiff unzulässig ist.

§ 930 (4) ZPO

Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

siehe auch

§ 930 ZPO → Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.