Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in unentbehrliche Sachen

§ 882a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.

§ 882a (2) ZPO

Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

siehe auch

§ 882a ZPO → Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung gegen den Bund, Länder und andere öffentliche Körperschaften wegen Geldforderungen.