§ 1099 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, unzulässig ist, außer in bestimmten Ausnahmefällen.
Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzuweisen.
§ 1099 ZPO → Widerklage
Regelt die Voraussetzungen und Fortführung einer Widerklage im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.