§ 513 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) schließt die Berufung aus, wenn sie darauf gestützt wird, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§ 513 ZPO → Berufungsgründe
Legt die zulässigen Gründe für die Einlegung einer Berufung fest.