Unzulässigkeit der Anfechtung ohne Hauptsachenrechtsmittel

§ 99 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

§ 99 (1) ZPO

Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

siehe auch

§ 99 ZPO → Anfechtung von Kostenentscheidungen
Regelt die Anfechtung von Kostenentscheidungen im Zusammenhang mit der Hauptsache.