§ 99 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
§ 99 ZPO → Anfechtung von Kostenentscheidungen
Regelt die Anfechtung von Kostenentscheidungen im Zusammenhang mit der Hauptsache.