§ 178 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unwirksamkeit der Zustellung an Personen, die am Rechtsstreit als Gegner beteiligt sind.
Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
§ 178 ZPO → Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Regelt die Ersatzzustellung, wenn die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen wird.