Unverzügliche Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden

§ 216 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Vorsitzende die Termine unverzüglich bestimmen muss.

§ 216 (2) ZPO

Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

siehe auch

§ 216 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess.