§ 216 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Vorsitzende die Termine unverzüglich bestimmen muss.
Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
§ 216 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen im Zivilprozess.