Untervertretung in der Verhandlung

§ 157 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, dass ein bevollmächtigter Rechtsanwalt in bestimmten Verfahren einen Referendar zur Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigen kann.

§ 157 ZPO

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Amtsgerichten, einschließlich der Vertretung durch Rechtsanwälte und der Möglichkeit der Selbstvertretung durch die Parteien.