§ 372a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung.
§ 372a (1) ZPO → Duldung von Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung
Legt fest, dass jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, dulden muss, es sei denn, die Untersuchung ist unzumutbar.
§ 372a (2) ZPO → Anwendung von Zwangsmitteln bei Verweigerung
Bestimmt, dass bei unberechtigter Verweigerung der Untersuchung Zwangsmittel angewendet werden können, einschließlich zwangsweiser Vorführung.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 8 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Beweiserhebung durch Sachverständige, einschließlich der Verpflichtungen zur Duldung von Untersuchungen und der Anwendung von Zwangsmitteln bei Verweigerung.