Unterrichtung des Gläubigers und Folgen des Widerspruchs

§ 802b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterrichtung des Gläubigers über den Zahlungsplan und die Folgen eines Widerspruchs oder Zahlungsverzugs des Schuldners.

§ 802b (3) ZPO

Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

siehe auch

§ 802b ZPO → Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen.