§ 802b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterrichtung des Gläubigers über den Zahlungsplan und die Folgen eines Widerspruchs oder Zahlungsverzugs des Schuldners.
Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
§ 802b ZPO → Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen.