→ Unterlassungsklage
→ Unterlassungsanspruch
→ Unterlassungsantrag
→ Unterlassungsgebot
→ Unterlassungstitel
Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung [→ Unterlassungsgebot] kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet.1)