Unterbrechung des Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit

§ 241 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens, wenn eine Partei die Prozessfähigkeit verliert oder der gesetzliche Vertreter stirbt.

§ 241 (1) ZPO

Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

siehe auch

§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.