§ 244 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens, wenn der Anwalt einer Partei in Anwaltsprozessen stirbt oder unfähig wird.
Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
§ 244 ZPO → Unterbrechung durch Anwaltsverlust
Behandelt die Unterbrechung des Verfahrens bei Verlust des Anwalts einer Partei in Anwaltsprozessen.