§ 294 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unzulässig ist.
Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
§ 294 ZPO → Glaubhaftmachung
Regelt die Anforderungen und Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess.