§ 929 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wann die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft ist.
Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
§ 929 ZPO → Vollziehungsfrist
Regelt die Erfordernisse der Vollstreckungsklausel und die Fristen für die Vollziehung von Arrestbefehlen.