Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 355 ZPO

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

Ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei, der ohne deren vorherige persönliche Anhörung zu dieser Frage erlassen wurde, verletzt den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör und kann von ihr ungeachtet der in § 321a Abs. 1 Satz 2, § 355 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelungen mit der sofortigen Beschwerde an-gefochten werden.1)

Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet.2)

Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird.3)

siehe auch

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 355 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Art der Beweisaufnahme.

§ 355 (1) ZPO → Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht
Bestimmt, dass die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht erfolgt und nur in bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann.

§ 355 (2) ZPO → Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur Beweisaufnahme
Legt fest, dass eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht stattfindet.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeit und der Durchführung der Beweisaufnahme sowie der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur Art der Beweisaufnahme.

1)
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08
2)
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08
3)
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421