Unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland

§ 1073 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt Mitgliedern des Gerichts und beauftragten Sachverständigen, eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland durchzuführen.

§ 1073 (2) ZPO

Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.

siehe auch

§ 1073 ZPO → Teilnahmerechte
Regelt die Teilnahmerechte bei der Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783.