Ungeeignete elektronische Dokumente

§ 130a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren, wenn ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist.

§ 130a (6) ZPO

Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

siehe auch

§ 130a ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Gericht und die damit verbundenen technischen Anforderungen und Übermittlungswege.