§ 696 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) klärt, dass das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird, in seiner Zuständigkeit nicht gebunden ist.
Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
§ 696 ZPO → Verfahren nach Widerspruch
Regelt das Verfahren nach einem Widerspruch im Mahnverfahren und die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Gericht.