Unberührtheit sonstiger gesetzlicher Vorschriften

§ 850i (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben.

§ 850i (3) ZPO

Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

siehe auch

§ 850i ZPO → Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten.