§ 850i (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes unberührt bleiben.
Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.
§ 850i ZPO → Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten.