Unbegründetheit des Klageanspruchs

§ 600 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten, wenn sich im Verfahren die Unbegründetheit des Klageanspruchs ergibt.

§ 600 (2) ZPO

Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

siehe auch

§ 600 ZPO → Nachverfahren
Regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.