Unanfechtbarkeit von Beschlüssen zur Beweisaufnahme

§ 355 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht stattfindet.

§ 355 (2) ZPO

Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

siehe auch

§ 355 ZPO → Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Behandelt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Art der Beweisaufnahme.