§ 355 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, nicht stattfindet.
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
§ 355 ZPO → Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Behandelt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Art der Beweisaufnahme.