Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses

§ 281 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass Anträge zur Zuständigkeit vor dem Urkundsbeamten abgegeben werden können und der Beschluss unanfechtbar ist.

§ 281 (2) ZPO

Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

siehe auch

§ 281 ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit
Regelt die Verweisung eines Rechtsstreits an ein zuständiges Gericht, wenn das ursprünglich angegangene Gericht unzuständig ist.