§ 537 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung des Beschlusses, der die vorläufige Vollstreckbarkeit erklärt, nicht stattfindet.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
§ 537 ZPO → Vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen des ersten Rechtszuges, die nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden.