Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung

§ 238 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Wiedereinsetzung unanfechtbar ist.

§ 238 (3) ZPO

Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.