§ 336 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten unanfechtbar ist.
Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
§ 336 ZPO → Rechtsmittel bei Zurückweisung
Regelt die Rechtsmittelmöglichkeiten bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils.