Unanfechtbarkeit der Ablehnung nach Lage der Akten

§ 336 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten unanfechtbar ist.

§ 336 (2) ZPO

Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 336 ZPO → Rechtsmittel bei Zurückweisung
Regelt die Rechtsmittelmöglichkeiten bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils.