Unanfechtbarkeit der Ablehnung einer Fristverlängerung

§ 225 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Fristverlängerung nicht anfechtbar ist.

§ 225 (3) ZPO

Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

siehe auch

§ 225 ZPO → Verfahren bei Friständerung
Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.