Unabdingbare Verfahrensvorschriften

§ 295 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausnahme vom Ausschluss der Rüge bei unabdingbaren Verfahrensvorschriften.

§ 295 (2) ZPO

Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

siehe auch

§ 295 ZPO → Verfahrensrügen
Behandelt die Rüge von Verfahrensmängeln und die Bedingungen, unter denen solche Rügen ausgeschlossen sind.