§ 295 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausnahme vom Ausschluss der Rüge bei unabdingbaren Verfahrensvorschriften.
Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
§ 295 ZPO → Verfahrensrügen
Behandelt die Rüge von Verfahrensmängeln und die Bedingungen, unter denen solche Rügen ausgeschlossen sind.